Kosten

Die anwaltliche Tätigkeit und Beratung ist grundsätzlich eine vergütungspflichtige Leistung.
Die Vergütung des Anwalts für die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung ist in dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG geregelt und bemisst sich in der Regel nach der Höhe des Gegenstandswertes der Tätigkeit, sofern der Gesetzgeber in Einzelfällen nicht die Vergütung innerhalb von Rahmengebühren bestimmt hat.

Für die außergerichtliche Beratung, auch Erstberatung, wird in der Regel einer Gebührenvereinbarung zu treffen sein. In einfacheren und nicht zeitaufwendigen Erstberatungsangelegenheiten ohne weiterer Tätigkeit und Schriftwechsel muss regelmäßig mit einer Gebührenspanne von 30,- € bis 50,- € netto gerechnet werden.

Für den Fall, dass eine Rechtsschutzversicherung für das im Streit stehende Rechtsgebiet besteht, wird nach Vorlage von Versicherungsunterlagen und unter Schilderung des zugrundeliegenden Sachverhalts auch eine Deckungsanfrage zur Kostenübernahme für die Mandantschaft übernommen.

Sofern der ratsuchende Mandant bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet bzw. über ein geringes Einkommen verfügt, kann für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts über das örtlich zuständige Amtsgericht sogenannte Beratungshilfe beantragt werden. Einzelheiten hierzu können vor der Vereinbarung eines Beratungstermins telefonisch abgesprochen werden. Der Beratungshilfeantrag soll dann von der Mandantschaft direkt beim Amtsgericht eingereicht werden. Nach Erhalt des Beratungshilfescheins besteht, bis auf den zu zahlenden Eigenanteil von derzeit 15,- €, ein Anspruch auf Übernahme der Anwaltskosten durch die Justizkasse.

Für die gerichtliche Vertretung kann die Mandantschaft bei Vorliegen geringer Einkommensverhältnisse und Aussicht auf Erfolg in der Sache über den Anwalt sogenannte Prozesskostenhilfe beantragen. Wird diese vom Gericht bewilligt, so sind zumindestens die Anwaltskosten der Partei über die Justizkasse abgedeckt.

 

Für Fragen zu den vorgenannten Bereichen kann natürlich auch telefonisch vorab eine weitere Beantwortung erfolgen.

Stefan Düning

Rechtsanwalt

Fachanwalt Mietrecht und
Wohnungseigentumsrecht